Seite 17 inhaltlich in Frage. Anspruch auf Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten ebenfalls nicht (Art. 61 lit. g e contrario). Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Vorinstanz fehlt eine gesetzliche Grundlage (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 218 zu Art. 61 ATSG; SUSANNE BOLLINGER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 77 zu Art. 61 ATSG). Seite 18 Das Obergericht erkennt: