19 Abs. 3 VRPG). Eine abweichende Kostenverteilung ist entgegen dem, was der Beschwerdeführer mit Blick auf die von ihm gerügte Verletzung der Begründungspflicht fordert, nicht angebracht. Selbst wenn man eine Gehörsverletzung bejahen würde, ist der Beschwerdeführer doch als vollumfänglich kostenpflichtig zu betrachten, weil er nebst seiner formellen Kritik noch weitere Rügen vorgebracht hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 11). Der Beschwerdeführer stellt die angefochtene Verfügung auch und vor allem