4. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Streitigkeit über Leistungen liegt hier nicht vor. Es ist somit grundsätzlich von der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens auszugehen (vgl. Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O2V 21 20 vom 15. Februar 2022 E. 5.1 und Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz II-2022-28 vom 26. April 2022 E. 3.1).