Wie oben dargelegt, ist dem Beschwerdeführer ungeachtet der Ursachen, welche sein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gebracht haben, ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen, das eine volle Haftung nach sich zieht. Abschliessend kann damit gesagt werden, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist, womit die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.