3.7 Im Ergebnis sind im vorliegenden Fall sämtliche in Art. 52 AHVG festgelegten Voraussetzungen für eine persönliche Belangung des Beschwerdeführers in Bezug auf den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden im Betrag von Fr. 106'947.40 erfüllt. Eine vom Beschwerdeführer geforderte Haftungsbegrenzung in dem Sinne, dass er nicht für den "pandemiebedingte Anteil" einzustehen habe, kann hier nicht erfolgen. Wie oben dargelegt, ist dem Beschwerdeführer ungeachtet der Ursachen, welche sein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gebracht haben, ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen, das eine volle Haftung nach sich zieht.