3.6 Zu prüfen bleibt der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Zurückbehalten von Beiträgen trotz Lohnzahlungen und dem eingetretenen Schaden ist grundsätzlich immer gegeben (REICHMUTH, a.a.O. S. 186, mit Verweisen). Im Sinne einer Ausnahme hat das Bundesgericht immerhin erklärt, auch wenn während der Dauer der