Auch dort war der entstandene Liquiditätsengpass massgeblich auf Faktoren zurückzuführen, welche die betroffenen Personen "nicht unmittelbar zu verantworten hatten". Den Ursachen für die finanziellen Schwierigkeiten, so das Gericht damals, müsse jedoch eine untergeordnete Bedeutung beigemessen werden. Letztlich komme der Grundsatz zum Tragen, dass nur so viel Lohn ausbezahlt werden dürfe, als die darauf unmittelbar ex lege entstandenen Beitragsforderungen gedeckt seien.