3.5.7 Im Sinne der vorstehenden Ausführungen muss hier nach den gesamten Umständen das Verhalten des Beschwerdeführers als grobfahrlässig qualifiziert werden. Rechtfertigungsund Exkulpationsgründe, welche das pflichtwidrige Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liessen oder das Verschulden im Sinne der Absicht oder groben Fahrlässigkeit ausschliessen würden, sind nicht ersichtlich.