Dies geschah laut den Akten auch auf erfolgte Mahnungen hin nicht, woraufhin die Ausgleichskasse von sich aus die Ersatzkasse UVG sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschrieb, zwecks Vornahme eines Anschlusses von Amtes wegen (vgl. die betreffenden Schreiben vom 29. April 2021 bzw. vom 31. Mai 2021; act. 5.88; act. 5.90). Dokumentiert ist dann noch, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG der Ausgleichskasse am 22. März 2022 mitgeteilt hatte, sie habe die betroffene Gesellschaft vom 1. Februar 2019 bis zum 2. März 2021 zwangsweise angeschlossen (act. 5.141). Des Weiteren ergeben sich bei der B. GmbH schliesslich noch Versäumnisse in Bezug auf die Lohndeklaration