Zudem war für das Jahr 2019 am 22. Dezember 2020 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 6'000.-- geleistet worden (vgl. den Kontoauszug gemäss act. 5.122). Doch vermag dies am Gesagten nichts zu ändern. Bei der B. GmbH handelt es sich offensichtlich nicht um ein Unternehmen, das während Jahr und Tag klaglos seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachkommt, dann aber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und Konkurs geht und im Zeitraum vor der Konkurseröffnung keine Beiträge mehr bezahlt (vgl. dazu REICHMUTH, a.a.O., S. 163, mit Verweisen).