Ungeachtet dessen, dass es die im Zuge der Corona-Krise verhängten behördlichen Massnahmen waren, welche die B. GmbH in Schwierigkeiten gebracht haben dürften, muss so im Sinne der vorstehenden Erwägungen der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer den Betrieb seiner Gesellschaft zu lange auf Kosten der Ausgleichskasse geführt hat. Im Übrigen hatte zwar die B. GmbH im Zusammenhang mit dem Jahr 2020 die gestellten Akontorechnungen, die wie erwähnt eine viel zu tiefe Lohnsumme als Basis hatten, bis Ende eben dieses Jahres beglichen. Zudem war für das Jahr 2019 am 22. Dezember 2020 eine Zahlung in der Höhe von Fr. 6'000.-- geleistet worden (vgl. den Kontoauszug gemäss act.