Nimmt man die zitierte Praxis zum Massstab, ist gestützt darauf festzustellen, dass die Dauer der Beitragsausstände von 20 Monaten die Zeitspanne von einem Jahr nicht unwesentlich überschreitet. Ungeachtet dessen, dass es die im Zuge der Corona-Krise verhängten behördlichen Massnahmen waren, welche die B. GmbH in Schwierigkeiten gebracht haben dürften, muss so im Sinne der vorstehenden Erwägungen der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer den Betrieb seiner Gesellschaft zu lange auf Kosten der Ausgleichskasse geführt hat.