Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.4, mit diversen Verweisen). Nimmt man die zitierte Praxis zum Massstab, ist gestützt darauf festzustellen, dass die Dauer der Beitragsausstände von 20 Monaten die Zeitspanne von einem Jahr nicht unwesentlich überschreitet.