Es muss hier deshalb angenommen werden, dass die B. GmbH bereits im 2. Quartal eine höhere Lohnsumme generierte als die von ihr ursprünglich angegebenen Fr. 10'000.-- (act. 5.2; act. 5.4). Immerhin hatte die B. GmbH im Mai 2019 laut der bereits zitierten Aufstellung betreffend die in Jahren 2019/20 erzielten Umsätze damals einen Betrag von Fr. 259'150.-- erzielt (act. 5.68, S. 9). Bis Ende 2020 belief sich die Dauer der Verletzung der Beitragspflicht damit auf