3.5.6 Unter dem Strich bleibt jedenfalls die Feststellung, dass die B. GmbH bzw. der Beschwerdeführer als verantwortlicher Geschäftsführer während relativ langer Zeit seine Beitragspflicht verletzt hat. Dies insbesondere, wenn man bedenkt, dass das Unternehmen erst am Anfang des Jahres 2019 gegründet worden war. Derweil einzelne Arbeitsverträge nicht dokumentiert sind, hatte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz wie gesehen angegeben, ab Mai 2019 eigenes Personal zu beschäftigen. Es muss hier deshalb angenommen werden, dass die B. GmbH bereits im 2. Quartal eine höhere Lohnsumme generierte als die von ihr ursprünglich angegebenen Fr. 10'000.-- (act.