Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hatte sein Unternehmen offenbar nur die erwähnte Kurzarbeitsentschädigung bezogen. Bezüglich getroffener Sanierungsmassnahmen wurde seitens des Beschwerdeführers zwar noch erklärt, nachdem ab Juli 2020 die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitsentschädigung verschärft worden seien und es zu Versicherungs-Stornierungen aus dem Jahr 2019 gekommen sei, habe sich die GmbH gezwungen gesehen, die Fixkosten zu reduzieren, indem nunmehr diejenigen Mitarbeiter entlassen worden seien, die bei einem Wiederaufschwung entbehrlich erschienen seien.