Ein weiterer Punkt ist sodann, dass seitens der B. GmbH keinerlei Bemühungen für befristete Fremdfinanzierungshilfen dokumentiert sind. Namentlich konnten ja Unternehmen, die durch die Covid-19-Krise betroffen waren, zur Sicherstellung der Liquidität zwischen dem 26. März 2020 und dem 31. Juli 2020 vom Bund verbürgte Überbrückungskredite beantragen (vgl. dazu die COVID- 19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020; SR 951.261 sowie die vom Eidgenössischen Finanzdepartement erstellte Website "Covid-19-Überbrückungskredite", ). Dass die B. GmbH solches damals getan hat, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.