Sie sei erst Ende Januar 2021 nach bereits eingetretener Überschuldung der GmbH ausgerichtet worden. Hierbei lässt der Beschwerdeführer unerwähnt, dass er die Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum 17. September bis 31. Dezember 2020 erst am 21. Januar 2021 eingereicht hatte (act. 5.66 ff.). Die Zahlung der Ausgleichskasse war also nur fünf Tage nach der Antragsstellung erfolgt, die Ausgleichskasse war in keiner Weise säumig gewesen. Jedenfalls stellt sich die Frage, wieso der Beschwerdeführer so lange mit der Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs zugewartet hat. Die Möglichkeit, rückwirkend ab dem 17. September 2020 Erwerbsersatz