Zudem bekam der Beschwerdeführer selber in seiner Eigenschaft als Person mit arbeitgeberähnlicher Funktion eine Corona Erwerbsersatzentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 22'100.50, dies für die Zeit vom 17. - 30. September 2020, sowie für die Monate Oktober bis Dezember 2020 (act. 5.69). Der Beschwerdeführer führte bezüglich dieses (von ihm fälschlicherweise als Kurzarbeitsentschädigung bezeichneten) Betrags aus, die Zahlung sei zu spät gekommen. Sie sei erst Ende Januar 2021 nach bereits eingetretener Überschuldung der GmbH ausgerichtet worden.