Namentlich fragt es sich, ob ein gezieltes, konkretes Sanierungskonzept bestand, welches die Rechtsprechung für die Zurückbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2). Die B. GmbH hatte als Folge der Corona-Krise anscheinend Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Zudem bekam der Beschwerdeführer selber in seiner Eigenschaft als Person mit arbeitgeberähnlicher Funktion eine Corona Erwerbsersatzentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 22'100.50, dies für die Zeit vom 17. - 30. September 2020, sowie für die Monate Oktober bis Dezember 2020 (act. 5.69).