Ob es wirklich nur eine verschlechterte Konsumentenstimmung in der Versicherungsbranche war, die letztlich zum Konkurs der B. GmbH geführt hat, erscheint fraglich. Zumal sich als zweifelhaft darstellt, ob der Beschwerdeführer als verantwortliche Person wirklich alle Massnahmen (zeitgerecht) ausgeschöpft hat zur Rettung seines Unternehmens. Namentlich fragt es sich, ob ein gezieltes, konkretes Sanierungskonzept bestand, welches die Rechtsprechung für die Zurückbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen verlangt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_41/2017 vom 2. Mai 2017 E. 7.2).