Bundesrat erklärt die «ausserordentliche Lage» und verschärft die Massnahmen (admin.ch)>. Die Vorinstanz hat aber nicht Unrecht, wenn sie darauf hinweist, dass ein Versicherungsvermittler nicht im selben Masse eingeschränkt war wie etwa ein Unterhaltungsbetrieb oder ein Coiffeursalon. Von Relevanz erscheint ausserdem, dass ab Ende April bis Ende Mai 2020 die Massnahmen zur Beschränkung von Kontakten wieder weitgehend aufgehoben wurden, erst ab Ende Oktober 2020 galten schrittweise wieder verstärkte Einschränkungen. Ob es wirklich nur eine verschlechterte Konsumentenstimmung in der Versicherungsbranche war, die letztlich zum Konkurs der B. GmbH geführt hat, erscheint fraglich.