Vorliegend ist dem Beschwerdeführer wie erwähnt beizupflichten, dass die Mitte März 2020 verhängten Massnahmen die Wirtschaft in hohem Masse tangierten. Damals mussten alle Läden (ausser Lebensmittel), Märkte, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe geschlossen bleiben und es galt ein Verbot für private und öffentliche Veranstaltungen. Auch Coiffeursalons oder Kosmetikstudios mussten geschlossen bleiben (vgl. die Medienmitteilung des Bunderates vom 17. März 2020 .