Laut dem Beschwerdeführer hätten die behördlichen Massnahmen einen erheblichen Einschnitt in das Versicherungsvermittlungsgeschäft dargestellt. Soweit im angefochtenen Entscheid ausgeführt wurde, Akquisegespräche hätten auch über Telefon oder bei entsprechender Zustimmung des Kunden auch vor Ort geführt werden können, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz das tiefe Misstrauen und die Unsicherheit verkenne, das damals in der Bevölkerung vor Kontakten geherrscht habe, wie auch die enorme Ungewissheit über den allgemeinen wirtschaftlichen Fortgang und den Fortbestand