Bezugnehmend auf das 1. Quartal 2020 gilt das oben unter E. 3.5.4 Gesagte soweit sinngemäss. Der Geschäftsgang wurde vom Beschwerdeführer zunächst nach wie vor als sehr positiv dargestellt. Dies sei damit verbunden gewesen, dass laufend Vermittler mit Fixlöhnen eingestellt worden seien. Gerade die Aufstockung des Personals mit Fixlöhnen hätte den Beschwerdeführer erkennen lassen müssen, dass eine Lohnsumme von monatlich Fr. 5'000.-- noch weniger den Tatsachen entsprechen konnte als im Jahr