Seite 11 Klaren sein müssen, dass sein Handeln im Widerspruch zu seinen Pflichten gegenüber der Ausgleichskasse stand. Es lagen auch keine besonderen Umstände vor, welche die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen liessen (sog. "Business Defense"); vielmehr hatte ja der Beschwerdeführer selber den Geschäftsgang für das Jahr 2019 als "sehr erfreulich" beschrieben.