Seite 10 3.5.4 Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass in Bezug auf das Jahr 2019 seitens des Beschwerdeführers als zuständigem Organ letztlich nur eine Quartals-Akontorechnung anstandslos bezahlt wurde, konkret jene für das 2. Quartal, wobei diese faktisch nur zwei Monate umfasste (vgl. act. 5.4). Ab dem 3. Quartal traten dann erhebliche Zahlungsverzuge auf. Die Akontorechnung Juli bis September 2019 (act. 5.5) wurde der Gesellschaft am 5. September 2019 zugestellt. Zufolge Nichtzahlung erging zunächst am 5. November 2019 eine Mahnung (act. 5.6).