Einerseits fielen mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven auch die Beschränkungen in der Vertretungsbefugnis der Arbeitgeberorgane dahin. Andererseits gilt es darauf hinzuweisen, dass Beitragsschuld und Abrechnungspflicht ohnehin bereits gleichzeitig mit der Lohnzahlung ex lege entstehen. Wer in diesem Zeitpunkt die Befugnis hat, Zahlungen an die Ausgleichskasse zu veranlassen, haftet für die entsprechenden Ausstände (REICHMUTH, S. 64 f.). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren streitige Beitragsschuld ist demnach in den Jahren 2019 und 2020 – also ohnehin noch vor dem Konkurs – entstanden.