3.5.3 Bezüglich der Frage, ob dem Beschwerdeführer persönlich ein Verschulden anzurechnen ist aufgrund der seitens der B. GmbH nicht beglichenen Beitragsforderungen, sind die betreffenden Ausstände zunächst im Detail zu untersuchen. Für das Jahr 2019 hatte die Ausgleichskasse ursprünglich ab dem Monat Mai Akontobeiträge auf einer Lohnbasis von Fr. 5'000.-- erhoben, wie dies vom Beschwerdeführer mit Fragebogen für juristische Personen vom 19. Februar 2019 deklariert worden war (vgl. act. 5.2). Bis Ende des Jahres 2019 resultierten so auf der betreffenden Lohnsumme von Fr. 40'000.-- Akontobeitragsforderungen von total Fr. 5'845.05 (vgl. act.