b) Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vortragen, in Anbetracht des nicht voraussehbaren Verlaufes der Pandemie sei es äusserst schwierig gewesen, die GmbH zu führen. Er habe all das getan, was ein Geschäftsführer in einer gleich aufgestellten GmbH in derselben Lage ebenfalls getan hätte. Insbesondere seien zu einem späteren Zeitpunkt auch Mitarbeiter entlassen worden, um die Fixkosten zu senken. Aufgrund der ausbleibenden Zahlungen seitens der Versicherungen sowie der nicht periodenidentisch eintreffenden Kurzarbeitsentschädigung sei das Handling der Löhne und der übrigen finanziellen Verpflichtungen äusserst schwierig gewesen.