Der Bund habe den Unternehmen allerdings diverse Hilfestellungen angeboten, und zumindest die Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe der Beschwerdeführer auch beantragt und erhalten. Das Versicherungsgeschäft sei sodann nicht in gleichem Masse betroffen gewesen wie andere Unternehmenszweige, hätten doch Akquisegespräche auch über Telefon oder bei entsprechender Zustimmung der Kunden auch vor Ort geführt werden können. Dass der Beschwerdeführer trotz dieser Umstände über viele Monate mehr Lohn ausbezahlt habe, als dass er die entsprechenden Sozialversicherungsbeträge habe bezahlen können, sei ihm deshalb ohne weiteres anzulasten.