3.5.2 a) Im angefochtenen Entscheid stellt sich die Vorinstanz im Ergebnis auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer als zuständigem Organ sei es – namentlich ungeachtet der Corona- Pandemie – nicht gestattet gewesen, die Pflicht zur Überweisung der geschuldeten Sozialversicherungsbeträge zu missachten. Im Einzelnen führt sie aus, es stimme natürlich, dass Unternehmen während der Corona-Pandemie mit ihren Einschränkungen besonders gefordert gewesen seien. Der Bund habe den Unternehmen allerdings diverse Hilfestellungen angeboten, und zumindest die Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe der Beschwerdeführer auch beantragt und erhalten.