Die Schadenssumme setzt sich laut den betreffenden Aufstellungen der Vorinstanz aus Lohnbeiträgen AHV/IV/EO, Beiträgen ALV, Verzugszinsen, Verwaltungskosten, Mahngebühren/Bussen/Kosten sowie FAK Beiträgen zusammen. Der konkrete Schadensbetrag kann vorliegend in seinem Bestand und in seiner Höhe als ausgewiesen gelten, zumal der Beschwerdeführer in diesem Beschwerdeverfahren ausdrücklich festhält, er stelle den von der Ausgleichskasse bezifferten Schaden von Fr. 106'947.-- als solchen nicht in Frage. 3.5 Die Begründung einer Haftung nach Art. 52 AHVG setzt des Weiteren Widerrechtlichkeit, d.h. das Vorliegen einer Pflichtverletzung auf Seiten des Arbeitgebers voraus.