3.4 Vorliegend machte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Mai 2023 einen Schaden von total Fr. 114'281.40 geltend (act. 5.167 f.). Mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 reduzierte sie den Betrag auf Fr. 106'947.40 (act. 2.2). Die Schadenssumme setzt sich laut den betreffenden Aufstellungen der Vorinstanz aus Lohnbeiträgen AHV/IV/EO, Beiträgen ALV, Verzugszinsen, Verwaltungskosten, Mahngebühren/Bussen/Kosten sowie FAK Beiträgen zusammen.