3. 3.1 Eine subsidiäre Organhaftung im Sinne von Art. 52 AHVG kann definitionsgemäss nur in Frage kommen, wenn die in Anspruch genommene Person den Organbegriff tatsächlich erfüllt. Vorliegend ergeht aus dem einschlägigen Handelsregisterauszug, dass der Beschwerdeführer bei der B. GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen war. Er ist folglich als formelles und faktisches Gesellschaftsorgan zu qualifizieren. In dieser Eigenschaft gehört er unstreitig jenem Personenkreis an, bezüglich welchem Art.