In diesem Sinne wären die Voraussetzungen für eine Heilung des formellen Mangels als gegeben zu betrachten. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer im Rechtsbegehren seiner Beschwerdeschrift gar keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verlangt. Er scheint somit einer materiellen Beurteilung den Vorzug zu geben. Zusammenfassend ist von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus rein formalen Gründen abzusehen und die Streitsache materiell zu prüfen.