2. 2.1 Der Beschwerdeführer erhebt zunächst den Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Konkret rügt er, der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 sei ungenügend begründet worden. Aufgrund der entsprechenden Erwägungen der Ausgleichskasse unter Ziff. 5, 2. Abschnitt, im angefochtenen Entscheid könne er nicht nachvollziehen, inwieweit er tatsächlich schuldhaft gehandelt haben soll.