Seite 2 sie den Schadenersatzbetrag auf Fr. 106'947.40 reduzierte. Im Übrigen wies sie das Rechtsmittel ab. D. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13. September 2023, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung erfolgte am 5. Oktober 2023 (act. 4). Mit Replik vom 1. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest (act. 7), des Gleichen die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 9. November 2023 (act. 9). Erwägungen