C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 verpflichtete die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG; SR 831.10) zur Leistung von Schadenersatz über einen Betrag von Fr. 114'281.40 (act. 5.167 f.). Eine Einsprache, die der Beschwerdeführer durch den von ihm beigezogenen RA AA. erheben liess, hiess die Ausgleichskasse am 19. Juli 2023 dahingehend gut, dass