B. In zwei Schreiben vom 12. Dezember 2022 teilte die Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Ausgleichskasse oder Vorinstanz) dem Beschwerdeführer mit, dass die Lohnbeiträge 2019 im Betrag von Fr. 12'8753.-- sowie jene für das Jahr 2020 im Betrag von Fr. 101'406.35 uneinbringlich seien und abgeschrieben würden (act. 5.156 f.).