Gegenstand Schadenersatz nach Art. 52 AHVG Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vom 19. Juli 2023 Rechtsbegehren I. des Beschwerdeführers: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden vom 19. Juli 2023 ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Höhe des Schadenersatzes in masslicher Hinsicht um mindestens 50 % herabzusetzen. 2. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST) zulasten der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden.