Im Ergebnis ist ein Fristwiederherstellungsgrund gemäss Art. 41 ATSG zu verneinen. Offen bleiben kann, ob das Wiederherstellungsgesuch überhaupt rechtzeitig gestellt wurde. 9. Zusammenfassend war es seitens der KAST korrekt, dass sie den Bewilligungsentscheid vom 12. Mai 2021 in Wiedererwägung gezogen hat. Ebenso hat sie in zutreffender Weise einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine rückwirkende Voranmeldung sowie auf eine "Fristwiederherstellung" verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach vollumfänglich zu schützen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.