Dass der Vorinstanz selber ein beträchtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist, muss auch hier als nicht entscheidend gelten. Erwähnt sei in dieser Hinsicht im Übrigen noch, dass es zwar relativ lange dauerte, bis die Beschwerdeführerin (Ende September 2021) von der KAST auf den fehlerhaften Bewilligungsentscheid hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie habe am 19. August 2021 die Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Juli 2021 eingereicht. Spätestens dann hätte der Arbeitslosenversicherung der begangene Fehler auffallen müssen.