8.3 Vorliegend ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin es nur deshalb unterlassen hatte, (rechtzeitig) ein Kurzarbeitsentschädigungsgesuch für Juli bis September 2021 zu stellen, weil sie irrtümlich davon ausging, sie verfüge aufgrund des Entscheids der KAST vom 12. Mai 2021 bereits über die entsprechende Bewilligung. Irrtumsfälle können durchaus Anlass für eine Fristwiederherstellung sein (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 41 ATSG, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Verlangt wird aber eben, dass eine klare Schuldlosigkeit der gesuchstellenden Partei gegeben ist. Davon kann hier nicht die Rede sein.