Voraussetzung für die Gewährung der Fristwiederherstellung im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind entschuldbare Gründe oder ein unverschuldetes Hindernis, d.h. die Unmöglichkeit rechtzeitigen Handelns. Die Wiederherstellung ist nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers beziehungsweise seines Vertreters zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2009, 8C_1039/2009 vom 23. Februar 2010 E. 6.4.2).