Seite 18 zu verstehen, sie sei aus rechtlicher Sicht in analoger Anwendung der Regelungen über die Wiederherstellung versäumter Fristen zeitlich in den Stand vor der Periode Juli bis September 2021 zu versetzen, mit der Folge, dass sie doch noch ein Kurzarbeitsentschädigungsgesuch für den betreffenden Zeitraum stellen könnte. Es fragt sich, ob ein solches Vorgehen zulässig ist.