8. 8.1 Zu prüfen ist alsdann noch die Forderung der Beschwerdeführerin nach einer "Wiederherstellung der Voranmeldefrist" (vgl. Ziffn. 27 ff. der Beschwerdeschrift). Wie schon die Vorinstanz darauf hingewiesen hat, erscheint dieser Antrag missverständlich, sah doch die einschlägige Covid-Gesetzgebung im fraglichen Zeitraum im Jahr 2021 eben gerade keine Voranmeldefrist vor (vgl. E. 3.3). Die Angaben der Beschwerdeführerin sind wohl so