Allerdings hatte daraufhin der Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung in einem E-Mail vom 4. Oktober 2021 gegenüber E. selber erklärt, die von ihm gemachten Angaben hätten sich nur auf eine neue Voranmeldung bezogen, wobei diese lediglich die Zeit nach dem Einreichedatum betreffen könne. Für eine rückwirkende Kurzarbeitsbewilligung auf diese neue Voranmeldung hin fehle jegliche Rechtsgrundlage (act. 3.14).