Wohl ist dokumentiert, dass E. in einem E-Mail vom 1. Oktober 2021 an den stellvertretenden Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung davon gesprochen hatte, sie werde eine auf den 1. Juli 2021 rückdatierte Voranmeldung machen, wie ihr dies vom Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung empfohlen worden sei (act. 11.21). Allerdings hatte daraufhin der Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung in einem E-Mail vom 4. Oktober 2021 gegenüber E. selber erklärt, die von ihm gemachten Angaben hätten sich nur auf eine neue Voranmeldung bezogen, wobei diese lediglich die Zeit nach dem Einreichedatum betreffen könne.