Soweit die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, eine rückwirkende Anmeldung müsse deshalb zulässig sein, weil der Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung ihr dies zugesichert habe, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine entsprechende Aussage beweismässig von vornherein nicht erstellt ist. Wohl ist dokumentiert, dass E. in einem E-Mail vom 1. Oktober 2021 an den stellvertretenden Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung davon gesprochen hatte, sie werde eine auf den 1. Juli 2021 rückdatierte Voranmeldung machen, wie ihr dies vom Leiter der kantonalen Arbeitslosenversicherung empfohlen worden sei (act. 11.21).